Die tatsächlichen Investitionskosten umfassen den Eigenkapital-Betrag, den ein Investor zur Sicherung der vollständigen Kredittilgung tatsächlich zu Beginn der Investition aufwenden muß.
Wird über einen Kredit finanziert, stehen den Ausgaben für die Tilgung der kompletten Photovoltaikanlage Einnahmen aus Stromverkauf und Zinsen vom Festgeldkonto (= Eigenkapitalkonto) gegenüber.
Bei Nutzung der Eigenverbrauchsregelung unterliegt der selbstgenutzte Stromanteil der eigenen Photovoltaikanlage keiner Preissteigerung. Die eigene Photovoltaikanlage liefert Strom zum Fixpreis und jede Strompreiserhöhung betrifft nur noch den nicht selbst erzeugten Stromanteil. Die Ersparnisse durch vermiedene Strompreiserhöhungen können der Photovoltaikanlage hinzugerechnet werden.
Weiterhin stehen zusätzliche Einnahmen durch Einkommensteuer-Erstattung zur Verfügung. Gegenüber dem Listenpreis einer Photovoltaikanlage führen die Einnahmen zu beträchtlich geminderten tatsächlichen Anschaffungs-Kosten.
Beispiel mit Einspeisekonditionen ab 01.01.12:
| Listenpreis einer 4 kW Photovoltaikanlage (ohne MWSt) | : | 9000 |
| → Tatsächliche Investitionskosten (=Eigenkapital) | : | 4000 |
Damit sind 5000 EUR der Anschaffungskosten durch Einnahmen (Stromeinspeisung, Steuererstattungen) bei einer Kreditlaufzeit von 10 Jahren gedeckt. Ab dem 11. Jahr schrumpfen die Ausgaben für die Photovoltaikanlage durch wegfallende Kredittilgung und Zinsen auf ein neues Minimum.
Sofern bis zu diesem Zeitpunkt noch kein Elektroauto angeschafft wurde, können die weiter anfallenden Überschüsse beispielsweise als Zuschuss für die Anschaffung eines Elektroautos verwendet werden. Der Akku eines Elektroautos kann gleichzeitig ein hervorragender Stromspeicher für eine Photovoltaikanlage sein.
Bei der empfehlenswerten Nutzung der Eigenverbrauchsregelung ergeben sich jährlich steigende Kostenvorteile, die durch Stromspeicherung noch deutlich erhöht werden können.
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